Rechtsprechung / AG Dortmund / 2014

AG Dortmund Urteil vom 31.01.2014 – 436 C 1027/13

ECLI:DE:AGDO:2014:0131.436C1027.13.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 895,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 801,12 € vom 18.10.2012 bis 07.11.2012 und

aus 895,25 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers 396,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_2

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall am 08.09.2012 in Dortmund.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_3

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW, welcher von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw beim rückwärtigen Rangieren beschädigt wurde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_4

Die Haftung Unfallgegners des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_5

Der Kläger beziffert die voraussichtlich notwendigen Nettoreparaturkosten für den unfallbedingten Schaden an seinem PKW anhand eines Privatsachverständigengutachtens des Kfz Sachverständigen G vom 12.09.2012 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 01.10.2013, Bl. 27 ff. d. A.) auf insgesamt 3.225,76 €.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_6

Das Sachverständigengutachten ist dabei von dem Sachverständigen ausdrücklich anhand der Konditionen der Reparaturfirma G1, I erstellt worden (vgl. S. 1 u. 12 d. Gutachtens, 29 u. 40 d. A.). Dabei hat der Sachverständige ausdrücklich die Herstellerangaben bei der Ermittlung der Instandsetzungskosten berücksichtigt (vgl. S. 5 d. Gutachtens, Bl. 33 d. A.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_7

Der Sachverständige kommt dabei zu dem Ergebnis, dass aufgrund der notwendigen Lackiererarbeiten eine Verbringung des PKW erforderlich ist, welche er mit 97,- € netto veranschlagt. Zudem schätzt er Lackiererarbeiten an einem Wasserablaufblech mit einem Arbeitsaufwand von 0,4 Stunden ein. Weiterhin erachtet der bei Lackierungsarbeiten und den Ausbau diverser Karosseriebestandteile für notwendig (vgl. S. 8 ff. d. Gutachtens, Bl. 36 ff. d. A.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_8

Schließlich setzt der Sachverständige einen Aufschlag von 10 % auf den Ersatzteilpreis an (vgl. S. 8 d. Gutachtens, Bl. 36 d. A.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_9

Über die durchgeführte Reparatur ließ der Kläger unter dem 26.10.2012 eine Reparaturbestätigung des Kfz Sachverständigen G erstellen, wofür dieser dem Kläger 89,13 € berechnete.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_10

Seiner Forderungen machte der Kläger – einschließlich einer Unkostenpauschale von 25,- € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 489,45 € – über seine Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten geltend.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_11

Mit Schreiben vom 10.10.2012 machte der Kläger unter Fristsetzung zum 17.10.2012 seine Forderungen mit Ausnahme der Kosten der Nachbegutachtung geltend. Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2012 unter Fristsetzung zum 07.11.2012 machte der Kläger auch die Kosten der Nachbegutachtung bei der Beklagten geltend.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_12

Die Beklagte leistete daraufhin Teilzahlungen von 2.424,64 € auf die Nettoreparaturkosten, von 20 € auf die Unkostenpauschale und von 92,82 € auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_13

Mit der Klage verfolgt der Kläger den nicht ausgeglichenen Teil seiner Forderungen wie folgt weiter:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_14

Nettoreparaturkosten              801,12 €

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_15

Unkostenpauschale              5,00 €

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_16

Kosten der Reparaturbestätigung              89,13 €

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_17

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten              443,04 €.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_18

In der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2014 Namen der Kläger, auf Hinweis der Beklagten auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien anstelle der von ihm veranschlagten 46,41 € tatsächlich 92,82 € gezahlt worden, die von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch vor Stellung der Anträge in Höhe von 46,41 € zurück.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_19

Der Kläger behauptet, die von ihm geltend gemachten Beilackierungskosten sein technisch notwendig, entsprechend des von ihm eingeholten Privatsachverständigengutachtens. Zudem seien die geltend gemachten Verbringungskosten und UPE Zuschläge nach dem Privatsachverständigengutachten auch am Reparaturort Ort üblich und würden auch tatsächlich in der geltend gemachten Höhe anfallen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_20

Der Kläger vertritt die Ansicht, die von ihm geltend gemachten Verbringungskosten sein grundsätzliche erstattungsfähig, ebenso wie die Kosten der von ihm eingeholten Reparaturbestätigung. Hierzu führt er aus, dass diese notwendig sei, um im Falle eines erneuten Schadens gegenüber der gegnerischen Versicherung beweisen zu können, dass keine unreparierten Vorschäden an seinem PKW vorlägen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_21

Insoweit würden unstreitig auch fiktiv abgerechnete Verkehrsunfälle in einem Verbundnetzwerk des Gesamtverbandes der deutschen Versicherer gespeichert, was es wahrscheinlich mache, bei künftigen Unfällen nachweisen zu müssen, dass aus dem hiesigen Unfall kein unreparierter Vorschaden an dem PKW mehr vorläge. Zudem diene der Reparaturnachweis der Werkstatt Kontrolle und als Beleg für geltend gemachte Ausfallschäden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_22

Schließlich erachtet er die Unkostenpauschale in Höhe von 25,- € für angemessen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_24

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 895,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_25

aus 801,12 € vom 18.10.2012 bis 07.11.2012

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_26

aus 895,25 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_27

Der Kläger beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen der Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 396,63 € freizustellen durch Zahlung an Rechtsanwalt Kampmann nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_28

Die Beklagte beantragt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_30

Die Beklagte vertritt die Ansicht, hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten sei ein Abzug von 62,10 € zu machen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_31

Hierzu legt sie einen eigenen Prüfbericht vom 14.09.2012 (Anl. B1, Bl. 19 ff. d. A.) vor. Entsprechend dieses Prüfberichts ist die Beilackierung des Wasserablaufbleches unfallbedingt nicht erforderlich und zudem in den Zeitvorgaben des Herstellers berücksichtigt, woraus sich ein Abzug von 0,4 Stunden Arbeitszeit inklusive Lackiermaterial ergebe.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_32

Weiter sei die Beilackierung der hinteren linken Tür und des Griffes inklusive der Demontage der Anbauteile lackiertechnischen nicht zwingend erforderlich, da die Notwendigkeit erst im Laufe des Lackiervorgangs festgestellt werden könne. Hieraus ergeben sich Abzüge von 29,10 € und 341,55 € inklusive Lackiermaterial.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_33

Auch sei die Demontage der geklebten Scheiben und der damit verbundenen Nebenarbeiten nicht notwendig, da diese auch zur Reparaturdurchführung abgeklebt werden könnten, woraus sich ein Abzug von 87,04 € Ersatzteile und 87,30 € Arbeitslohn ergebe.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_34

Zudem seien auch die geltend gemachten Verbringungskosten aus Rechtsgründen bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig, würden zudem aber auch nicht Ort üblich anfallen. Aus dem vorgelegten Privatsachverständigengutachten ergebe sich insoweit keine Indizwirkung, da Privatsachverständigengutachten zur Vorlage bei Haftpflichtversicherungen grundsätzlich nicht auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnitten seien.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_35

Schließlich seien auch die UPE-Aufschläge im Falle fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_36

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass eine Unkostenpauschale nur in Höhe von 20,- € angemessen sei und dass der Kläger nicht die Kosten der Reparaturbestätigung verlangen könne. Hierzu führt sie aus, um die Reparatur nachzuweisen, wäre ihr gegenüber auch ein nachweislich aktuelles Lichtbild des Zustandes des PKW ausreichend gewesen.

Entscheidungsgründe§

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_38

Der Klageantrag zu 2.) war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, nachdem dies ein Mehr gegenüber der bloßen Freistellung ist und zudem ausdrücklich die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers begehrt wird.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_39

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_40

Die geltend gemachten Reparaturkosten sind in voller Höhe von 3.225,76 € unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten von 2.424,64 € ersatzfähig.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_41

Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen sind dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handelt es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwandes, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_42

Von der technischen Notwendigkeit ist auszugehen, nachdem der Privatsachverständige G die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausweist und hierzu vermerkt, dass davon auszugehen ist, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben (S. 4 d. Gutachtens, Bl. 32 d. A.).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_43

Dabei sind auch die 0,4 Arbeitsstunden zur Beilackierung des Wasserablaufbleches in Ansatz zu bringen, nachdem der Sachverständige G sein Gutachten ausdrücklich an den Herstellerempfehlungen ausgerichtet hat. Diesem qualifizierten Parteivortrag des Klägers ist die Beklagte mit ihrem Prüfbericht insoweit nicht schlüssig entgegengetreten, als aus dem Prüfbericht nicht hervorgeht, warum der Sachverständige G diese 0,4 Arbeitsstunden nicht in seinem Privatsachverständigengutachten hätte in Ansatz bringen dürfen (vgl. AG Wuppertal, Urt. v. 13.07.2007, 32 C 392/06 zit. nach Juris).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_44

Gleiches gilt für die Notwendigkeit der Beilackierung der hinteren linken Tür und des Griffs sowie hinsichtlich des Abklebens der Scheiben.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_45

Die Beklagte ist insoweit auf diese Umstände der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2014 hingewiesen worden.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_46

Auch sind die geltend gemachten Verbringungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_47

Das Gericht erachtet diese Kosten für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 12 StVG Rn. 24).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_48

Die Ortsüblichkeit der Verbringungskosten ergibt sich aus dem Privatsachverständigengutachten des Klägers, nachdem der Sachverständige dieser ausdrücklich in seine Schadenskalkulation einbezogen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gutachten auch nicht ohne örtlichen Bezug, sondern wurde ausdrücklich im Hinblick auf die Reparaturwerkstatt G1in Holzwickede erstellt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_49

Weiterhin sind auch die geltend gemachten UPE-Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_50

Das Gericht erachtet auch diese Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind (vgl. OLG Hamm, NZV 2013, 247; OLG Düsseldorf DAR 2008, 523 und Schaden-Praxis 2012, 324) nachdem auch diese ein Teil des Reparaturaufwandes ausmachen, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_51

Der Sachverständige hat durch die Aufnahme der UPE-Zuschläge in sein Gutachten, welches im Hinblick auf die Reparaturwerkstatt in I erstellt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass die UPE-Zuschläge auch bei einer Reparatur des klägerischen PKW anfallen werden. Aus diesem Grunde kann der Kläger auch die UPE-Aufschläge von der Beklagten ersetzt verlangen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_52

Der Kläger kann weiterhin auch die Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 89,13 € von der Beklagten ersetzt verlangen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_53

Die Reparaturbestätigung dient dem Kläger nicht nur gegenüber der Beklagten als Nachweis, dass eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, sondern auch im Falle künftiger Schadensereignisse als Nachweis, dass die Schäden aus dem jetzigen Verkehrsunfall vollständig repariert wurden.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_54

Angesichts der Tatsache, dass erbrachte Regulierungsleistungen von den Versicherern zentral gespeichert werden, erscheint es als nicht unwahrscheinlich, dass sich der Kläger im Falle künftiger Schadensereignisse dem Vorwurf ausgesetzt sehen wird, die aus dem hiesigen Verkehrsunfall resultierenden Schäden nicht oder nur unzureichend repariert zu haben.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_55

Mögliche Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Reparatur dieser Vorschäden kann der Kläger durch die Einholung eines Reparaturnachweises vermeiden.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_56

Schließlich erachtet das Gericht eine allgemeine Kostenpauschale bei Verkehrsunfällen von 25,- € für angemessen, so dass der Kläger unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten hier noch 5 € von dieser verlangen kann.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_57

Der Kläger kann endlich seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 396,63 € von der Beklagten ersetzt verlangen, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst 20,- € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bei einem Gegenstandswert von 4.747,50 € unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 92,82 €.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_58

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_59

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO, wobei der zurückgenommene Teil der Klageforderung als Nebenforderung nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen war.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_60

Der Streitwert wird auf 895,25 EUR festgesetzt.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_61

Rechtsbehelfsbelehrung:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_62

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_63

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_64

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_65

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_66

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_67

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_68

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_69

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2014-01-31/436-c-1027-13#rd_70

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.