Rechtsprechung / AG Detmold / 2016

AG Detmold Beschluss vom 07.07.2016 – 33 F 200/16

ECLI:DE:AGDT:2016:0707.33F200.16.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die elterliche Sorge für das Kind T, wird den Eltern gemeinsam übertragen.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

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Die Entscheidung beruht auf § 1626 a Abs. 2 BGB.

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Die elterliche Sorge für das Kind T steht der Kindesmutter bisher gemäß § 1626a Abs. 3 BGB alleine zu.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-07/33-f-200-16#rd_1

Der Kindesvater beantragt, die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu übertragen. Die Kindesmutter beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-07/33-f-200-16#rd_2

Sie trägt vor, der Kindesvater sei nicht so zuverlässig, dass sie - die Kindesmutter - Willens wäre, die elterliche Sorge mit ihm gemeinsam auszuüben.

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Der Kindesvater sei in Bezug auf die Umgangskontakte bisweilen unpünktlich und sei zudem unzuverlässig bei der Medikamentengabe für T.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-07/33-f-200-16#rd_3

Sie haben im Ergebnis kein Vertrauen in den Kindesvater und sei es gewohnt, Entscheidungen selbst zu treffen. Dies wolle sie beibehalten.Der Antrag ist gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB begründet. Die Übertragung widerspricht nicht dem Kindeswohl. Soweit die Kindesmutter vorgetragen hat, sie wolle die Alleinsorge beibehalten, handelt es sich insoweit schon nicht um einen kindeswohlgetragenen Grund im Sinne des  § 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB.

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Auch im Übrigen ist nichts ersichtlich, das der Vermutung des § 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB entgegenstehen könnte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-07/33-f-200-16#rd_4

Gründe, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen können, müssen „kindeswohlgetragen“ (vgl. BT-Drs. 17/11048, 18) sein; rein paarbezogene Gründe genügen nicht, soweit sie sich nicht auf das Kindeswohl auswirken (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1797, 1798).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-07/33-f-200-16#rd_5

Die rein subjektiven Vorbehalte der Kindesmutter gegen den Kindesvater können daher einer Übertragung der Mitsorge auf den Kindesvater von vornherein nicht entgegenstehen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-07/33-f-200-16#rd_6

Dass zwischen den Kindeseltern eine hinreichende soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht ergibt sich bereits daraus, dass offensichtlich ein regelmäßiges Umgangsrecht etabliert ist. Angebliche Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Medikamentengabe betreffen eher das Umgangsrecht und nicht die elterliche Sorge. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Kindesmutter auch nicht entnehmen, ob es sich bei den - angeblichen - Versäumnissen des Kindesvaters um einen Einzelfall handelt oder nicht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-07/33-f-200-16#rd_7

Schlussendlich lässt sich aus dem Vorbringen der Kindesmutter allein erkennen, dass sie die elterliche Sorge nicht mit dem Kindesvater teilen möchte, angesichts der offensichtlich bestehenden sozialen Beziehung ergibt sich aber aus § 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB die Vermutung, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-07/33-f-200-16#rd_8

Von einer - gemäß § 155 a Abs. 3 S. 1 FamFG nicht ausgenommenen - Anhörung des Kindes wurde gemäß § 159 Abs. 2, Abs. 3 FamFG angesichts des Alters des Kindes abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-07/33-f-200-16#rd_9

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-07/33-f-200-16#rd_10

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-07/33-f-200-16#rd_11

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.