Rechtsprechung / AG Detmold / 2016

AG Detmold Beschluss vom 01.07.2016 – 23 XIV(B) 165/16

ECLI:DE:AGDT:2016:0701.23XIV.B165.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf Antrag der Ausländerbehörde des Landkreises Lippe wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG Abschiebungshaft bis zum 12.08.2016 einschließlich angeordnet.

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

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G r ü n d e:

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Der Antrag ist nach § 62 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-01/23-xiv-b-165-16#rd_2

Die Ausländerbehörde des Kreises Lippe hat beantragt, gegen d. Betroffenen die Abschiebehaft anzuordnen. Es liegen dringende Gründe dafür vor, dass gegen d. Betroffenen die Abschiebhaft anzuordnen ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-01/23-xiv-b-165-16#rd_3

Nach Angaben des Antragstellers ist d. Betroffene unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist. Es stehen der Abschiebung auch keine der in §§ 56, 60, 60a AufenthG genannten Gründe entgegen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-01/23-xiv-b-165-16#rd_4

Der Betroffene ist guineischer Staatsangehöriger Er reiste nach eigenen Angaben am 29.10.2014 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte sodann am 07.12.2015 einen Asylantrag beim Bundesamt für Immigration und Flüchtlinge. Dieser Antrag wurde am 16.02.2016 als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet. Damit ist der Betroffene spätestens seit dem 03.03.2016 vollziehbar ausreisepflichtig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-01/23-xiv-b-165-16#rd_5

Erstmals sollte der Betroffene am 18.05.2016 auf dem Luftwege nach Italien überstellt werden. Der Betroffene konnte allerdings am Überstellungstag nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft angetroffen werden, so dass sie Abschiebung scheiterte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-01/23-xiv-b-165-16#rd_6

Ein zweiter Abschiebungsversuch am 30.06.2016 scheiterte ebenfalls, da der Betroffene erneut nicht angetroffen werden konnte. Mittlerweile wurde der Betroffene von der Stadt X abgemeldet. Der Betroffene ist mithin ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-01/23-xiv-b-165-16#rd_7

Nach § 420 FamFG ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung gewährt worden. Er erklärte bei der Anhörung nichts, was die Gründe für die Abschiebehaft entfallen ließe.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-01/23-xiv-b-165-16#rd_8

Nach dem Ergebnis der Anhörung war die Sicherungshaft anzuordnen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr.2, 5, Abs. 4 AufenthG erfüllt sind.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-01/23-xiv-b-165-16#rd_9

Der Betroffene hält sich im Bundesgebiet auf, obwohl er vollziehbar ausreisepflichtig ist. Er ist untergetaucht (§ 2 Abs.14 Nr.1 AufenthG), so dass der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr).

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Die Anordnung der Sicherungshaft ist auch verhältnismäßig.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-01/23-xiv-b-165-16#rd_10

Die Wahrscheinlichkeit, dass sich d. Betroffene versucht, sich der Abschiebung zu entziehen ist groß. Der Betroffene hält sich nicht an der ihn zugewiesenen Unterkunft auf. Offensichtlich ist er nicht willens, sich an Recht und Gesetz zu halten. Es kann daher nicht erwartet werden, dass er sich der Abschiebung freiwillig zur Verfügung hält. Es ist somit von einer Fluchtgefahr auszugehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Betroffene sich nicht an der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält, sondern an einem anderen, der Ausländerbehörde nicht bekannten Ort.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-01/23-xiv-b-165-16#rd_11

Die Haftdauer von wenigen Wochen stellt demgegenüber einen eher geringen Eingriff in seine Rechte dar. Der Betroffene verfügt in Deutschland auch weder über wirtschaftliche noch über familiäre Bindungen, die durch die Verhängung der Abschiebehaft verletzt werden.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsmittelbelehrung:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2016-07-01/23-xiv-b-165-16#rd_12

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Abteilung 23, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.