Rechtsprechung / AG Borken / 2013

AG Borken Beschluss vom 08.05.2013 – 34 F 29/10

ECLI:DE:AGBOR1:2013:0508.34F29.10.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 3000 Euro festgesetzt.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2013-05-08/34-f-29-10#rd_1

Die 1950 geborene Antragstellerin ist nichtehelich geboren. In dem Verfahren 3 R 100/54 LG Krefeld nahm sie den 1927 geborenen Antragsgegner auf „Feststellung der blutmäßigen Abstammung“ in Anspruch. Das LG Krefeld wies die Klage nach Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines weiteren anthropologisch- erbbiologischen Gutachtens durch rechtskräftiges Urteil vom 11.01.1955 ab.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2013-05-08/34-f-29-10#rd_2

Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren eine Verpflichtung des Antragsgegners gemäß § 1598 a BGB zur Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und zur Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe. Sie ist der Auffassung, dass die in § 1598 a BGB vorgenommene Begrenzung des Anspruchs auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nur gegenüber dem rechtlichen Vater gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i. V. m. Art. 1 I GG sowie gegen Art. 8 I der europäischen Menschenrechtskonvention verstößt und verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch zusteht.

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Der Antragsgegner lehnt eine Abstammungsbegutachtung unter Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des LG Krefeld ab.

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II.

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Das Begehren der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2013-05-08/34-f-29-10#rd_3

In dem Verfahren nach § 1598 a BGB geht es ausschließlich um die gerichtliche Feststellung, ob der rechtliche Vater auch der leibliche Vater ist. Das Kind hat damit keinen Klärungsanspruch gegen seinen vermeintlich leiblichen Vater; es kann also nicht positiv feststellen lassen, wer sein Erzeuger ist (vgl. Palandt/Diederichsen, 69. Auflage, § 1598 a BGB Rn. 6 m. w. N.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2013-05-08/34-f-29-10#rd_4

Über den klaren Wortlaut des § 1598 a BGB hinaus ist es vorliegend weder aus verfassungsrechtlichen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten, der Antragsstellerin einen Anspruch auf Klärung ihrer Abstammung gegen den Antragsgegner zu gewähren, denn die Frage der Abstammung ist bereits in einem gerichtlichen Verfahren geprüft und rechtskräftig negativ beschieden worden. Der Gesetzgeber hat in § 1598 a BGB die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abstammungsklärung eindeutig geregelt. Im Wege der Auslegung ist es nicht möglich, aus der einfachgesetzlichen Norm für den vorliegenden Fall eine Anspruchsberechtigung der Antragstellerin herzuleiten. Die Voraussetzungen hierfür kann nur der Gesetzgeber schaffen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 47 II FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2013-05-08/34-f-29-10#rd_5

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Borken, Heidener Str. 3, 46325 Borken schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2013-05-08/34-f-29-10#rd_6

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Borken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2013-05-08/34-f-29-10#rd_7

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Unterschrift