Rechtsprechung / AG Bochum / Abteilung 45 / 2022

AG Bochum Urteil vom 15.09.2022 – 45 C 14/21

Abteilung 45 · ECLI:DE:AGBO:2022:0915.45C14.21.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Versäumnisurteil vom 00.00.0000 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe§

Der Hauptantrag (Zustimmung zur Mieterhöhung ab dem 01.11.2020) ist unzulässig, da die Klage nicht innerhalb der in § 558 b Abs. 2 BGB bestimmten Frist erhoben wurde. Das Mieterhöhungsverlangen stammt vom 25.08.2020, so dass die Klage spätestens, da der 31.01.2021 ein Sonntag war, bis zum 01.02.2021 hätte erhoben werden müssen. Die Klage wurde jedoch erst am 27.02.2021 zugestellt.

Dieser Zeitpunkt ist auch nicht mehr alsbald im Sinne des § 167 ZPO. Die Klage war am 19.01.2021 bei Gericht eingegangen; die Versendung der Vorschussanforderung erfolgte am 22.01.2021. Diese ging am 27.01.2021 bei den Klägervertretern ein und enthielt entgegen deren Angaben auch ihr Aktenzeichen. Die Überweisung des Vorschusses erfolgte erst am 16.02.2021; dieser ging am 18.02.2021 bei Gericht ein. Dies ist nicht mehr alsbald im Sinne des § 167 ZPO, so dass die Klage unzulässig ist (vgl. Münchener Kommentar, BGB, § 558 b Rdnr. 12).

Der Hilfsantrag (Zustimmung zur Mieterhöhung ab dem 01.06.2020) aufgrund des Mieterhöhungsverlangens vom 19.03.2021 ist unbegründet, da die aktuelle Miete die ortsübliche Vergleichsmiete bereits übersteigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass unter Berücksichtigung des Baujahres und der Größe sowie der weiteren unstreitigen Zu- und Abschläge von einem qm-Preis von 5,93 € auszugehen ist.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass darüber hinaus ein weiterer Abschlag von 0,51 €/qm entsprechend dem Mietspiegel für den Zeitraum 01.01.2019 - 31.12.2020 vorzunehmen ist, da die Wohnung nicht über Isolierglasfenster verfügt. Insoweit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an.

Demnach ist von einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 5,42 €/qm auszugehen. Unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße von 51,73 qm ergibt sich eine monatliche Nettokaltmiete von 280,38 €. Der Beklagte zahlt aber bereits jetzt 298,94€.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.