Gesetze / Landesrecht Hessen / 84-30
Verordnung über Schutzbezirke für Belegstellen für Honigbienen (Belegstellenverordnung)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 11, vom 16.08.2016, verkündet am 19.09.2016 · Stand: 27.11.2024 · letzte Änderung: Verordnung vom 13.11.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Festsetzung von Schutzbezirken
- § 2 Antrag
- § 3 Gebote und Verbote
- § 4 Pflichten der Belegstellenleitung
- § 5 Rücknahme und Widerruf der Festsetzung
- § 6 Zuständige Behörde
- § 7 Ordnungswidrigkeiten
- § 8 Überleitungsregelung
- § 9 Aufhebung bisherigen Rechts¹)
- § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
-
16.08.2016 Verkündung
Verordnung über Schutzbezirke für Belegstellen für Honigbienen (Belegstellenverordnung)
GVBl. 2016 Nr. 11, S. 154
verkündet am: 19.09.2016
-
13.11.2024 Änderung
Verordnung zur Änderung der Belegstellenverordnung
GVBl. 2024 Nr. 64, S. 1 (Artikel 1)
in Kraft: 27.11.2024
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.