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Belegstellenverordnung

§ 3 Gebote und Verbote

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 11 · Stand: 27.11.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) In einem festgesetzten Schutzbezirk dürfen nur Honigbienen einwandern, die die Zuchtrichtung besitzen, für die die Belegstelle eingerichtet wurde.

(2) Honigbienenvölker innerhalb eines Schutzbezirkes dürfen nur mit Königinnen der Zuchtrichtung, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, beweiselt werden.

(3) Schutzbezirke müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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