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Belegstellenverordnung

§ 1 Festsetzung von Schutzbezirken

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 11 · Stand: 27.11.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Um einen Aufstellungsort von Bienenvölkern zur gezielten Zucht von Honigbienen (Belegstelle) ist auf Antrag ein Schutzbezirk mit einem Radius von bis zu zehn Kilometern festzusetzen, wenn

1. innerhalb des beantragten Schutzbezirks keine Bienenvölker anderer Zuchtrichtungen, als die, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, gehalten werden,

2. in einem Radius von drei Kilometern um die Belegstelle alle Honigbienenvölker auf die Zuchtrichtung, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, umgeweiselt werden,

3. die Belegstelle nicht in einem Gebiet liegt, das mit Honigbienenvölkern anderer Zuchtrichtungen, als die, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, angewandert wird,

4. eine fachlich qualifizierte Leitung der Belegstelle gewährleistet ist und

5. eine Belegstellenordnung nachgewiesen ist.

(2) Bei der Festsetzung von Schutzbezirken nach Abs. 1 werden eingerichtete Belegstellen, die ihre Arbeit seit mindestens drei Jahren dokumentieren, vorrangig berücksichtigt.

(3) Schutzbezirke sind öffentlich bekannt zu geben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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