Gesetze / Landesrecht Hessen / Belegstellenverordnung
Belegstellenverordnung§ 6 Zuständige Behörde
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 11 · Stand: 27.11.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Zuständige Behörde zum Vollzug dieser Verordnung ist der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.