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Belegstellenverordnung

§ 6 Zuständige Behörde

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 11 · Stand: 27.11.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Zuständige Behörde zum Vollzug dieser Verordnung ist der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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