Gesetze / Landesrecht Hessen / Belegstellenverordnung
Belegstellenverordnung§ 2 Antrag
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 11 · Stand: 27.11.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Mit dem Antrag sind vorzulegen
1. eine topografische Karte im Maßstab 1 : 25 000, in der die Lage der Belegstelle und des beantragten Schutzbezirkes vermerkt sind,
2. eine Erklärung zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
3. der Nachweis über die fachliche Qualifikation der für die Leitung der Belegstelle verantwortlichen Person, durch das Abschlusszeugnis einer einschlägigen Berufsausbildung oder durch einschlägige Sachkundenachweise und
4. eine Belegstellenordnung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.