Gesetze / Landesrecht Hessen / Belegstellenverordnung
Belegstellenverordnung§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 11 · Stand: 27.11.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Ordnungswidrig im Sinne des § 1a Abs. 2 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Einwandern von Honigbienen zulässt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Honigbienenvölker beweiseln lässt oder
3. entgegen § 3 Abs. 3 den Schutzbezirk nicht öffentlich zugänglich macht.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.