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Belegstellenverordnung

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 11 · Stand: 27.11.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Ordnungswidrig im Sinne des § 1a Abs. 2 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 das Einwandern von Honigbienen zulässt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Honigbienenvölker beweiseln lässt oder

3. entgegen § 3 Abs. 3 den Schutzbezirk nicht öffentlich zugänglich macht.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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