Gesetze / Landesrecht Hessen / Belegstellenverordnung

Belegstellenverordnung

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts¹)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 11 · Stand: 27.11.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Die in § 8 genannte Verordnung wird aufgehoben.

¹) Hebt auf FFN 84-29

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 8 →§ 10