Gesetze / Landesrecht Hessen / Belegstellenverordnung
Belegstellenverordnung§ 4 Pflichten der Belegstellenleitung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 11 · Stand: 27.11.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Die Belegstellenleitung hat der zuständigen Behörde jährlich bis zum 31. März über die Zahl der im Vorjahr zur Paarung aufgestellten Königinnen zu berichten und folgende das Vorjahr betreffende Unterlagen vorzulegen:
1. die Dokumentation der durchgeführten Merkmalsuntersuchungen,
2. das Verzeichnis der im drei Kilometer Radius um die Belegstelle liegenden Bienenstände,
3. die Liste der durchgeführten Umweiselungen sowie
4. die Kopien der Körscheine der verwendeten Zuchtvölker.
(2) Die Belegstellenleitung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde
1. unverzüglich
a) Tatsachen, die zum Wegfall der Voraussetzungen nach § 1 führen können, und
b) Hinweise über Verstöße gegen die Verbote in § 3 Abs. 1 und 2 durch Dritte
mitzuteilen,
2. Zugang zur Betriebseinrichtung der Belegstelle zu gewähren,
3. Bienenhonigproben ohne Entschädigung entnehmen zu lassen und
4. Auskünfte über den Betriebsablauf zu erteilen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.