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Belegstellenverordnung

§ 5 Rücknahme und Widerruf der Festsetzung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 11 · Stand: 27.11.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Die Festsetzung eines Schutzbezirks ist zurück zu nehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrem Erlass Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 nicht vorgelegen haben.

(2) Die Festsetzung eines Schutzbezirks ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen eintreten, die zum Wegfall des Vorliegens von Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 führen,

2. gegen Pflichten nach § 4 wiederholt oder in schwerwiegender Weise verstoßen wurde,

3. der jährliche Fremdpaarungsanteil wiederholt bei über 5 Prozent lag,

4. wiederholt weniger als 250 Honigbienenköniginnen jährlich zur Paarung aufgestellt wurden, oder

5. mehr als 10 Prozent der Honigbienenvölker in einem Radius von drei Kilometern um die Belegstelle nicht mindestens jedes zweite Jahr planmäßig umgeweiselt wurden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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