Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-63

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und dem Benzinbleigesetz (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – ImSchZuV)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 23, vom 26.11.2014, verkündet am 12.12.2014 · Stand: 12.02.2026 · letzte Änderung: Verordnung vom 09.02.2026

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. ERSTER TEIL · Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
  2. § 1
  3. § 2
  4. § 3
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 6
  8. ZWEITER TEIL · Bestimmung der federführenden Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  9. § 7
  10. DRITTER TEIL · Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
  11. § 8
  12. VIERTER TEIL · Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
  13. § 9
  14. FÜNFTER TEIL · Zuständigkeiten nach dem Benzinbleigesetz
  15. § 10
  16. SECHSTER TEIL · Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  17. § 11
  18. SIEBTER TEIL · Schlussvorschriften
  19. § 12
  20. § 13

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.