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ImSchZuV

ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

§ 6

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 23 · Stand: 12.02.2026

Zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist die nach §§ 10 und 11 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2018 (GVBl. S. 38) jeweils zuständige Behörde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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