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ImSchZuV

DRITTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

§ 8

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 23 · Stand: 12.02.2026

Das Regierungspräsidium ist zuständig für die Erteilung und Änderung von Emissionsgenehmigungen nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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