Gesetze / Landesrecht Hessen / ImSchZuV
ImSchZuVDRITTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
§ 8
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 23 · Stand: 12.02.2026
Das Regierungspräsidium ist zuständig für die Erteilung und Änderung von Emissionsgenehmigungen nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.