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ImSchZuV

ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

§ 5

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 23 · Stand: 12.02.2026

Der Gemeindevorstand ist zuständig für die Überwachung des Betriebes von Geräten und Maschinen in Gebieten nach § 7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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