Gesetze / Landesrecht Hessen / ImSchZuV
ImSchZuVERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
§ 5
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 23 · Stand: 12.02.2026
Der Gemeindevorstand ist zuständig für die Überwachung des Betriebes von Geräten und Maschinen in Gebieten nach § 7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.