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ImSchZuV

SECHSTER TEIL
Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 11

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 23 · Stand: 12.02.2026

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Abs. 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, § 32 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, § 7 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sowie § 7 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes ist die für die Wahrnehmung der jeweiligen Vollzugsaufgabe zuständige Behörde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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