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ImSchZuV

ZWEITER TEIL
Bestimmung der federführenden Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 7

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 23 · Stand: 12.02.2026

(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370),

1. in Verfahren nach

a) den §§ 7, 9 und 9b des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122, 1224), das für die Aufsicht und Genehmigung von kerntechnischen Anlagen zuständige Ministerium,

b) § 7 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222), das für Strahlenschutz zuständige Ministerium, soweit es für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist,

2. im Übrigen die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, dem das überwiegende Gewicht unter den Zulassungsentscheidungen für das Vorhaben zukommt.

(2) Bestehen Zweifel, welche der Genehmigungsbehörden federführende Behörde ist, entscheidet das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Ministerien, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets das für Umweltschutz zuständige Ministerium zu beteiligen.

(3) Die federführende Behörde ist für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 5, 15, 24, 54, 55 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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