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ImSchZuVVIERTER TEIL
Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
§ 9
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 23 · Stand: 12.02.2026
(1) Das Regierungspräsidium ist zuständig für
1. den Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) und
2. die Qualitätsprüfung nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14).
(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie zuständig für die Festlegung des Formats sowie die Zusammenfassung, die Bearbeitung und die anschließende Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.