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ImSchZuV

FÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Benzinbleigesetz

§ 10

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 23 · Stand: 12.02.2026

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für die Überwachung nach § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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