Gesetze / Landesrecht Hessen / ImSchZuV
ImSchZuVERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
§ 4
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 23 · Stand: 12.02.2026
(1) Der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat, ist
1. abweichend von § 1 Abs. 1 zuständig für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit diese Vorschriften Anwendung finden auf
a) die im Anhang 1 Nr. 10.17 und Nr. 10.18 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) genannten Anlagen, außer für
aa) die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach den §§ 10 und 19,
bb) die Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Abs. 1, § 8 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1,
cc) die Erteilung von Vorbescheiden nach § 9,
dd) die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a,
ee) die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 15,
ff) Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Satz 2, § 20 und § 21 Abs. 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
b) Feuerungsanlagen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV, mit Ausnahme solcher nach § 11 dieser Verordnung und vorbehaltlich einer Zuständigkeit nach § 3 Nr. 2,
c) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen in den Bereichen der Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Forstwirtschaft sowie für Baustellen, Gaststätten, Spielhallen, Motorsportanlagen, Schießstände und auf Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung,
d) Musik- und Theaterveranstaltungen sowie bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien; in kreisangehörigen Städten ab 30 000 Einwohnern ist anstelle des Kreisausschusses der Magistrat zuständig,
e) sonstige nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden,
2. zuständig für die Zulassung von Ausnahmen und das Verlangen der Unterrichtung nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV.
(2) Das Regierungspräsidium ist anstelle des Kreisausschusses oder des Magistrats zuständig für die Aufgaben nach Abs. 1,
1. wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde oder im Falle des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d eine kreisangehörige Stadt ab 30 000 Einwohnern eine dort genannte Anlage selbst betreibt,
2. soweit es den Vollzug der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV betrifft.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.