Gesetze / Landesrecht Hessen / 56-9
Hessisches Energiegesetz (HEG)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 23, vom 21.11.2012, verkündet am 30.11.2012 · Stand: 02.08.2023 · letzte Änderung: Gesetz vom 20.07.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- ERSTER TEIL · Ziele und Maßnahmen
- § 1 Ziele und Maßnahmen
- ZWEITER TEIL · Förderung
- § 2 Grundsätze der Förderung
- § 3 Förderung investiver kommunaler Maßnahmen
- § 4 Rationelle Energienutzung in mit öffentlichen Mitteln geförderten öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen
- § 5 Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien
- § 6 Förderung von innovativen Energietechnologien
- § 7 Förderung von kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten, Energieeffizienzplänen und Konzepten zur Erzeugung und Verteilung von erneuerbaren Energien
- § 8 Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen
- DRITTER TEIL · Verpflichtungen des Landes
- § 9 Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen
- § 9a Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen
- § 10 Beteiligungen, Mandate und Mitgliedschaften
- § 11 Energiemonitoring
- VIERTER TEIL · Weitere Verpflichtungen
- § 12 Photovoltaikanlagen auf nicht landeseigenen Stellplätzen
- § 13 Kommunale Wärmeplanung
- FÜNFTER TEIL · Schlussvorschrift
- § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
-
21.11.2012 Verkündung
Hessisches Energiezukunftsgesetz
GVBl. 2012 Nr. 23, S. 444 (Artikel 1)
verkündet am: 30.11.2012
-
05.10.2017 Änderung
Elftes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung von Rechtsvorschriften
GVBl. 2017 Nr. 20, S. 297 (Artikel 12)
in Kraft: 12.10.2017
-
22.11.2022 Änderung
Gesetz zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes und der Hessischen Bauordnung
GVBl. 2022 Nr. 36, S. 571 (Artikel 1)
in Kraft: 29.11.2022
-
20.07.2023 Änderung
Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
GVBl. 2023 Nr. 25, S. 582 (Artikel 2)
in Kraft: 02.08.2023
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.