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Förderung
§ 6 Förderung von innovativen Energietechnologien
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 23 · Stand: 02.08.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Das Land fördert Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich. Gegenstand des Förderprogramms sind insbesondere innovative Vorhaben zur rationellen Energiebereitstellung auf Basis regenerativ erzeugter Energieträger, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, zur Umwandlung und Speicherung von Energie, zur Netzintegration und Vorhaben im Bereich der Elektromobilität.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.