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ZWEITER TEIL
Förderung

§ 2 Grundsätze der Förderung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 23 · Stand: 02.08.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(2) Die Förderung kann durch Investitionszuschüsse, durch kreditverbilligende Maßnahmen oder durch die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften erfolgen.

(3) Das Nähere wird durch Richtlinien des für das Energierecht zuständigen Ministeriums bestimmt, in den Fällen des § 3 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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