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ZWEITER TEIL
Förderung

§ 4 Rationelle Energienutzung in mit öffentlichen Mitteln geförderten öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 23 · Stand: 02.08.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Die Bewilligung öffentlicher Mittel des Landes für die Sanierung und den Neubau von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen kann mit Auflagen verbunden werden, die auf eine Erfüllung der Anforderungen des § 9 Abs. 1 und 2 für diese Vorhaben hinwirken.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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