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ZWEITER TEIL
Förderung

§ 8 Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 23 · Stand: 02.08.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Das Land unterstützt die Beratung über Möglichkeiten zur rationellen und umweltverträglichen Energienutzung. Einrichtungen und Maßnahmen zur Energieberatung können durch Zuschüsse gefördert werden.

(2) Das Land fördert Maßnahmen zur Qualifikations- und Informationsvermittlung von Technologien auf dem Gebiet der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien.

(3) Das Land fördert Informations- und Akzeptanzinitiativen im Zusammenhang mit der Energieversorgung aus erneuerbaren Energien und im Zusammenhang mit dem Ausbau und der Modernisierung der Netzinfrastruktur.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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