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ZWEITER TEIL
Förderung

§ 5 Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 23 · Stand: 02.08.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Das Land fördert investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und Energiespeichertechnologien sowie zugehörige Machbarkeitsstudien.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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