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Förderung
§ 3 Förderung investiver kommunaler Maßnahmen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 23 · Stand: 02.08.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Das Land fördert investive Maßnahmen im kommunalen Gebäudebestand, die der Reduzierung des Endenergieverbrauchs, dem Einsatz erneuerbarer Energien, der hocheffzienten Kraft-Wärme-Kopplung, der Minimierung des Energieeinsatzes bei Baumaßnahmen und Baustoffen oder der Begrenzung der klimarelevanten Emissionen dienen. Bei der Entscheidung über die zu fördernden Maßnahmen werden hocheffiziente Gebäude vorrangig berücksichtigt, insbesondere Gebäude, die zusätzlich Endenergie zur externen Nutzung bereitstellen.
(2) Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Kommune sich verpflichtet, künftig Informationen über den Energieverbrauch des öffentlichen Gebäudes und der Einrichtungen bereitzustellen, Pläne mit Einsparzielen aufzustellen und ein Energiemanagement einzuführen. Die Fördermöglichkeit nach § 7 bleibt unberührt.
(3) Das Land fördert investive Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen, insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz, auf der Grundlage einer kommunalen fachlichen Planung. Energetisch bedingte Anforderungen sind bei der Umsetzung der Maßnahmen einzuhalten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.