Gesetze / Landesrecht Hessen / HEG
HEGDRITTER TEIL
Verpflichtungen des Landes
§ 10 Beteiligungen, Mandate und Mitgliedschaften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 23 · Stand: 02.08.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Das Land wirkt bei Ausübung der bei Gesellschaften, Vereinen, Anstalten, Körperschaften, Genossenschaften und Stiftungen bestehenden Beteiligungs-, Mandats- und Mitgliedschaftsrechte auf die Beachtung der Ziele und Zwecke dieses Gesetzes hin.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.