Gesetze / Landesrecht Hessen / HEG

HEG

DRITTER TEIL
Verpflichtungen des Landes

§ 10 Beteiligungen, Mandate und Mitgliedschaften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 23 · Stand: 02.08.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Das Land wirkt bei Ausübung der bei Gesellschaften, Vereinen, Anstalten, Körperschaften, Genossenschaften und Stiftungen bestehenden Beteiligungs-, Mandats- und Mitgliedschaftsrechte auf die Beachtung der Ziele und Zwecke dieses Gesetzes hin.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 9a →§ 11