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ZWEITER TEIL
Förderung

§ 7 Förderung von kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten, Energieeffizienzplänen und Konzepten zur Erzeugung und Verteilung von erneuerbaren Energien

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 23 · Stand: 02.08.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Das Land fördert die Entwicklung und Aufstellung von kommunalen Konzepten zur Energieeinsparung und für Alternativen zur Bereitstellung von Nutzenergie für Gebäude, sonstige Einrichtungen oder Anlagen sowie für einzelne Siedlungsgebiete (objektbezogene Energiekonzepte) sowie Energieeffizienzpläne für kommunale Liegenschaften.

(2) Gefördert werden Energie- und Klimaschutzkonzepte für ein Gemeindegebiet, ein Versorgungsgebiet, das Gebiet eines Zweckverbandes oder das Gebiet eines Landkreises sowie für Teile dieser Gebiete (örtliche oder regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte) sowie für die kommunale Gebietsentwicklung.

(3) Das Land fördert die Erfassung von Wärmesenken und -quellen zur Darstellung von zentralen Wärmeversorgungspotenzialen, wie zum Beispiel Potenziale zur Kraft-Wärme-Kopplung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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