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Art 81 VO (EG) Nr. 6/2002 — Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Die Unionsgeschmacksmustergericht sind ausschließlich zuständig:

a) für Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters ;

b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Unionsgeschmacksmuster , falls das nationale Recht diese zulässt;

c) für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ;

d) für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsgeschmacksmusters , die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Klagen erhoben werden.