Art 83 Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/83#abs-1 (1) Ein Unionsgeschmacksmustergericht , dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/83#abs-2 (2) Ein nach Artikel 82 Absatz 5 zuständiges Unionsgeschmacksmustergericht ist nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.