Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 80 Unionsgeschmacksmustergericht

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/80#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz ( Unionsgeschmacksmustergericht ), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/80#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens am 6. März 2005 eine Aufstellung der Unionsgeschmacksmustergericht mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/80#abs-3 (3) Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergericht , die nach der in Absatz 2 genannten Übermittlung eintreten, teilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Kommission mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/80#abs-4 (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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