Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 15 Entstehen des Anspruchs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/15#abs-1 (1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/15#abs-2 (2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist; § 20 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 22 Satz 3 und § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 15 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.02.1999 – 2 C 10.98Zitiert von 1
- VG Potsdam, 05.06.2019 – 2 K 4720/17Zitiert von 1
- BVerwG, 13.02.2020 – 2 C 9/19Altersgeld für vorzeitig ausgeschiedene BerufssoldatenZitiert von 20
- BVerwG, 13.02.2020 – 2 C 10/19Zitiert von 4
- BSG, 13.06.2007 – B 12 KR 14/06 RZitiert von 1
- VG Potsdam, 05.06.2019 – 2 K 4835/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gera, 26.03.2019 – 1 K 598/17 Ge
- VG Magdeburg, 25.07.2018 – 8 A 352/17Zitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 11.11.2015 – 2 UF 127/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.