Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 14 Arten der Dienstzeitversorgung
Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:
1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Unfallruhegehalt,
3.
Übergangsgeld,
4.
Ausgleich bei Altersgrenzen,
5.
Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 1,
6.
Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3,
7.
Ausgleichsbetrag nach § 47 Absatz 2,
8.
Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5,
9.
Leistungen nach den §§ 70 bis 74,
10.
Einmalzahlungen nach § 89b.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 13.06.2007 – B 12 KR 14/06 RZitiert von 1
- BFH, 06.03.2003 – XI R 31/01Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.