Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 16 Berechnung des Ruhegehalts
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 16 SVG →
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