Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.02.2019 – 1 A 1324/16
- VG Lüneburg, 21.03.2000 – 1 A 41/98Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.09.2014 – 1 A 498/13Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2006 – 4 S 1803/05Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2017 – 4 S 2143/17Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 06.07.2017 – 2 K 695/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 28.03.2013 – 3 K 706/12.WI
- OVG NRW, 05.03.2009 – 1 A 107/07Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 18.12.2001 – 2 K 2333/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/4#abs-1 (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/4#abs-2 (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle.