Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/4#abs-1 (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/4#abs-2 (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 4 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.02.2019 – 1 A 1324/16
- VG Lüneburg, 21.03.2000 – 1 A 41/98Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.09.2014 – 1 A 498/13Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2006 – 4 S 1803/05Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2017 – 4 S 2143/17Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 06.07.2017 – 2 K 695/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.12.2021 – 6 A 739/18Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 28.03.2013 – 3 K 706/12.WI
- OVG NRW, 05.03.2009 – 1 A 107/07Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 15 Abs. 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. I S. 160
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20.12.1984 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I 1710)
BGBl. 1984 I S. 1710
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20.08.1980 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1980 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.