Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesgleichstellungsgesetz
LGG§ 9 Vorstellungsgespräch
Stand: 04.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27998--1999/9#abs-1 (1) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie die geforderte Qualifikation für die Besetzung des Arbeitsplatzes oder des zu übertragenden Amtes erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27998--1999/9#abs-2 (2) Auswahlkommissionen sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27998--1999/9#abs-3 (3) Fragen, die geeignet sind, diskriminierend zu wirken, insbesondere Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft oder Elternzeit und danach, wie Familien- und Pflegeaufgaben neben der Berufstätigkeit gewährleistet werden können, sind unzulässig.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 9 LGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 01.06.2017 – 11 Sa 1023/16Zitiert von 3
- LAG Hamm, 19.09.2019 – 11 SaGa 47/19
- OVG NRW, 15.11.2021 – 6 B 1356/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 28.07.2021 – 2 L 1089/21
- OVG NRW, 30.04.2026 – 6 B 684/25Zitiert von 1
- ArbG Münster, 11.07.2024 – 2 Ca 2044/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 07.10.2025 – 7 SLa 25/25
- VG Köln, 02.12.2021 – 19 L 1516/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.05.2018 – 6 B 119/18Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 LGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.