Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 7 Bewerbungsgespräche
Stand: 10.09.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 16.02.2012 – 8 AZR 697/10Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher ArbeitgeberZitiert von 107
- OVG NRW, 30.04.2026 – 6 B 684/25
- LAG Hamm, 01.06.2017 – 11 Sa 1023/16Zitiert von 3
- OVG NRW, 15.11.2021 – 6 B 1356/21Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 22.03.2007 – 7 Sa 105/06 EZitiert von 2
- VG Potsdam, 27.01.2021 – 2 K 1448/18Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/7#abs-1 (1) Liegen in ausreichender Zahl Bewerbungen von Frauen vor, die das in der Ausschreibung vorgegebene Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen, müssen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren eingeladen werden. § 165 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/7#abs-2 (2) In Vorstellungsgesprächen und besonderen Auswahlverfahren sind insbesondere Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie nach bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/7#abs-3 (3) Auswahlkommissionen sollen geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine paritätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen.