Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 21 Wahl der Mittel
Stand: 01.07.2026
Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf einer der betroffenen Person für die Ausführung der Verfügung gesetzten Frist, anderenfalls bis zum Ablauf der Klagefrist, gestellt werden.
Wird zitiert von 151 Entscheidungen zu § 21 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.07.2025 – 10 A 1455/23
- OVG NRW, 26.03.2003 – 7 A 4491/99Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Abbruchverfügung wegen Einsturzgefahr; Anforderungen an ein geeignetes Austauschmittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Arnsberg, 22.06.2009 – 14 K 1699/08Zitiert von 13
- VG Münster, 19.10.2022 – 1 L 845/22
- OVG NRW, 15.12.2004 – 7 B 2142/04Zitiert von 14
- VG Gelsenkirchen, 20.08.2024 – 19 K 2803/22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 21.07.2026 – 2 K 878/24Bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung; Voraussetzungen der Verwirkung hoheitlicher Pflichtbefugnisse zur Gefahrenabwehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- VG Aachen, 04.02.2026 – 3 L 792/25
- VG Köln, 18.11.2025 – 8 K 4207/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 OBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.