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BauO NRW 2018

§ 59 Bestehende Anlagen

Stand: 02.09.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/59#abs-1 (1) Entsprechen rechtmäßig bestehende Anlagen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, so kann verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/59#abs-2 (2) Werden bestehende bauliche Anlagen wesentlich geändert, so können an die nicht von der Änderung berührten Teile nur Anforderungen gestellt werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Die bautechnischen Nachweise und deren Prüfung nach § 68 beschränken sich daher für den verbleibenden Bestand im Bereich

1. der Standsicherheit auf den Einfluss von Laständerungen oder eines geänderten statischen Systems. Dies erfolgt auf Grundlage ursprünglich gültiger Regelwerke und, soweit vorhanden, geprüfter statischer Nachweise und

2. des Brandschutzes auf den Nachweis nach § 33.

Neue statische oder brandschutztechnische Beurteilungen, die für eine Änderung oder Nutzungsänderung erforderlich sind, führen nicht zu einer wesentlichen Änderung einer Anlage. Bei bestehenden Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, gilt § 49 Absatz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/59#abs-3 (3) Bei Modernisierungsvorhaben soll von der Anwendung des Absatzes 2 abgesehen werden, wenn sonst die Modernisierung erheblich erschwert würde.

Zweiter Abschnitt

Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

§ 58 § 60