Art 6 Umsetzung
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu Art 6 RL 2003/35/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 16.07.2009 – C-427/07Zitiert von 11
- EuGH, 15.01.2009 – C-427/07
- EuGH, 20.06.2013 – C-72/12Zitiert von 1
- BVerwG, 10.01.2012 – 7 C 20.11Zitiert von 27
- BVerwG, 10.01.2012 – 7 C 20/11Vorlage zur Vorabentscheidung; Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz; Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG (juris: EGRL 35/2003); Fehler der UmweltverträglichkeitsprüfungZitiert von 2
- EuGH, 07.11.2013 – C-72/12Umweltverträglichkeitsprüfung: Zeitlicher Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Gerichten und Nachprüfung von Verfahrensfehlern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 163
Zuletzt entschieden
- EuGH, 17.10.2018 – C-167/17Zitiert von 11
- OVG Hamburg, 16.06.2016 – 1 Bf 258/12
- EuGH, 21.05.2015 – C-137/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 6 RL 2003/35/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.