Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 22 Fortfall der Voraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Fallen die Voraussetzungen einer Ordnungsverfügung, die fortdauernde Wirkung ausübt, fort, so kann die betroffene Person verlangen, daß die Verfügung aufgehoben wird. Die Ablehnung der Aufhebung gilt als Ordnungsverfügung.