Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 20 Form
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/20#abs-1 (1) Anordnungen der Ordnungsbehörde, durch die von bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt oder die Versagung, Einschränkung oder Zurücknahme einer rechtlich vorgesehenen ordnungsbehördlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ausgesprochen wird, werden durch schriftliche oder elektronische Ordnungsverfügungen erlassen. Eines schriftlichen oder elektronischen Erlasses der Ordnungsverfügung bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug; die getroffene Anordnung ist auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/20#abs-2 (2) Ordnungsverfügungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Schriftliche und elektronische Ordnungsverfügungen müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 20 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.05.2026 – 13 B 498/25Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 06.10.2021 – 10 K 10512/17Zitiert von 7
- VG Köln, 22.06.2026 – 1 L 1051/26Einordnung von in ein hydroponisches System eingebrachten Cannabis-Jungpflanzen als Cannabis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 08.12.2011 – 4 A 1965/07Anforderungen an die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle; Trennungsgebot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG NRW, 15.12.1998 – 9 A 2322/97Zitiert von 6
- OVG NRW, 12.11.2025 – 7 A 2985/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.10.2025 – 4 B 1193/25
- VG Düsseldorf, 12.05.2025 – 6 L 537/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 25.04.2025 – 6 L 3466/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 OBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.