Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 2 Grundlagen der Wertermittlung
Der Wertermittlung sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt am Wertermittlungsstichtag (§ 3) und der Grundstückszustand am Qualitätsstichtag (§ 4) zugrunde zu legen. Künftige Entwicklungen wie beispielsweise absehbare anderweitige Nutzungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) sind zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit auf Grund konkreter Tatsachen zu erwarten sind. In diesen Fällen ist auch die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierbarkeit einer baulichen oder sonstigen Nutzung eines Grundstücks (Wartezeit) zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 2 ImmoWertV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 – 7 S 1065/14Zitiert von 2
- BGH, 09.04.2014 – XII ZR 161/13Wertersatzanspruch für ein Gebäude auf einem gekündigten Pachtgrundstück im Beitrittsgebiet: Verkehrswertermittlung für einen Bungalow auf einem ErholungsgrundstückZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2018 – 7 S 1875/15Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 – OVG 5 B 10.14Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 – OVG 5 B 1.16Zitiert von 2
- BVerwG, 29.01.2019 – 4 B 73/17Zur Ermittlung der nach § 154 Abs. 2 BauGB maßgeblichen BodenwerteZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 18.10.2019 – 3 A 1056/17 HGWZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 – OVG 2 B 2.16Zitiert von 11
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 – OVG 2 B 10.16Zitiert von 4
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