Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 15 Ermittlung des Vergleichswerts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/15#abs-1 (1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen. Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Vergleichspreise, können auch Vergleichspreise aus anderen vergleichbaren Gebieten herangezogen werden. Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt oder Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale sind in der Regel auf der Grundlage von Indexreihen oder Umrechnungskoeffizienten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/15#abs-2 (2) Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Vergleichspreisen zur Ermittlung des Vergleichswerts geeignete Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich dann durch Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem Vergleichsfaktor. Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerkmale der ihnen zugrunde gelegten Grundstücke hinreichend mit denen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 15 ImmoWertV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 30.06.2021 – 19 K 487.17Zitiert von 2
- VG Berlin, 06.07.2015 – 19 K 384.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2018 – OVG 6 A 8.17Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2018 – OVG 6 A 7.17Zitiert von 5
- OVG NRW, 23.01.2019 – 19 A 681/17Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 – 3 K 3208/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.10.2020 – II R 7/18 · Immobilienwertnachweis durch GutachtenZitiert von 9
- FG Hamburg, 17.10.2019 – 3 K 73/18Zitiert von 1
- VG Schwerin, 06.06.2019 – 2 A 1830/16 SN
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