Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 3 Entwicklungszustand; sonstige Flächen
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2025 – 3 K 3109/24Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 22.05.2025 – 11 K 2040/24 Gr,BG
- BFH, 20.01.2026 – II B 50/25Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand "Land- und Forstwirtschaft"Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 09.01.2025 – 11 V 2128/24 A (BG)
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 – 3 K 3167/24
- OLG Brandenburg, 19.03.2026 – 18 W 1/25
- FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 – 3 K 3154/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/3#abs-1 (1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/3#abs-2 (2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen eine bauliche Nutzung aufgrund konkreter Tatsachen, insbesondere nach dem Stand der Bauleitplanung und nach der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/3#abs-3 (3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/3#abs-4 (4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nach den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/3#abs-5 (5) Sonstige Flächen sind Flächen, die sich keinem der Entwicklungszustände nach den Absätzen 1 bis 4 zuordnen lassen.