Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung

ImmoWertV

§ 3 Entwicklungszustand; sonstige Flächen

Stand: 01.01.2022

Bund30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/3#abs-1 (1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/3#abs-2 (2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen eine bauliche Nutzung aufgrund konkreter Tatsachen, insbesondere nach dem Stand der Bauleitplanung und nach der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/3#abs-3 (3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/3#abs-4 (4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nach den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/3#abs-5 (5) Sonstige Flächen sind Flächen, die sich keinem der Entwicklungszustände nach den Absätzen 1 bis 4 zuordnen lassen.

§ 2 § 4