Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 6 Weitere Grundstücksmerkmale
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/6#abs-1 (1) Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung ergeben sich in der Regel aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs und den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen. Wird vom Maß der zulässigen Nutzung in der Umgebung regelmäßig abgewichen, ist die Nutzung maßgebend, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/6#abs-2 (2) Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen insbesondere Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten sowie wohnungs- und mietrechtliche Bindungen in Betracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/6#abs-3 (3) Für den abgabenrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Pflicht zur Entrichtung von nichtsteuerlichen Abgaben maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/6#abs-4 (4) Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/6#abs-5 (5) Weitere Merkmale sind insbesondere die tatsächliche Nutzung, die Erträge, die Grundstücksgröße, der Grundstückszuschnitt und die Bodenbeschaffenheit wie beispielsweise Bodengüte, Eignung als Baugrund oder schädliche Bodenveränderungen. Bei bebauten Grundstücken sind dies zusätzlich insbesondere die Gebäudeart, die Bauweise und Baugestaltung, die Größe, Ausstattung und Qualität, der bauliche Zustand, die energetischen Eigenschaften, das Baujahr und die Restnutzungsdauer.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/6#abs-6 (6) Die Restnutzungsdauer ist die Zahl der Jahre, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können; durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen oder andere Gegebenheiten können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen. Modernisierungen sind beispielsweise Maßnahmen, die eine wesentliche Verbesserung der Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse oder wesentliche Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 6 ImmoWertV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.01.2019 – 4 B 73/17Zur Ermittlung der nach § 154 Abs. 2 BauGB maßgeblichen BodenwerteZitiert von 12
- OVG Hamburg, 14.11.2016 – 3 Bf 207/15Zitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 – 19 K 487.17
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2017 – 1 L 206/14Ermittlung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags für ein mit einer Kirche bebautes Grundstück Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2018 – 7 S 1875/15Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 – OVG 2 B 18.16Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- FG München, 16.06.2021 – 4 K 347/19
- OLG Stuttgart, 08.03.2021 – 102 U 2/20 Baul.
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 – 19 K 69.16Zitiert von 2
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